Keine Doppelexequatur ausländischer Schiedssprüche
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt.
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rehtsstreit hatten zunächst sowohl das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Berlin wie in der Berufungsinstanz auch das Kammergericht angenommen, die Klage sei zulässig, weil die auf einem Schiedsspruch beruhende Verurteilung der Beklagten durch den Superior Court of California gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könne. Dieses Urteil habe sämtliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs übernommen und sich zu eigen gemacht. Es stelle damit nicht eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dar, sondern eine eigenständige Verurteilung zur Leistung. Als solches könne es für vollstreckbar erklärt werden.
Diesen auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhenden Ausführungen mag der Bundesgerichtshof jetzt jedoch nicht mehr beizutreten. Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist nach – neuer – Auffassung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Die Klage muss abgewiesen werden.
Das Kammergericht hat allerdings in seinem Berufungsurteil ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 27. März 1984 zugrunde gelegt, in dem die Zulässigkeit der Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Klägerin ist vielmehr auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) sowie gegebenenfalls anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Klägerin schon nach der bisherigen Rechtsprechung beschreiten können.
In dem angeführten Urteil vom 27. März 1984 hat der BGH in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zulässig erklärt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser damit begründet, dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt habe, sondern eine selbständige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht geltenden doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die international-prozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken sei.
Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der S…
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Erschienen 11. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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