Keine darlehnsweise Übernahme von Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II , da missbräuchliches und sozialwidriges Verhalten der Eltern
- nach Gassperre wurde Haus mit Strom beheizt - Kinder "haften" für Verhalten ihrer Eltern.
So entschieden vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 29.09.2011, L 8 B 509/09 ER . Zitat: Bei den
Antragstellern war insgesamt nicht der Wille zu erkennen, die seit Ende 2008 drohende Stromsperre abzuwenden und die zu diesem
Zeitpunkt noch relativ geringen Rückstände gegenüber der WEMAG AG in Höhe von 270,55 € auszugleichen. Ganz im Gegenteil waren die
Antragsteller offenkundig nicht imstande, mit den ihnen von dem Antragsgegner gewährten Leistungen zuzüglich Kindergeld angemessen zu
wirtschaften und zur Beschreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls,
der durch ein sozialwidriges Fehlverhalten der Antragsteller gekennzeichnet ist, haben dagegen die Interessen der drei minderjährigen
Kinder der Antragsteller zurückzustehen. Denn die Beheizung der damaligen Wohnung in C. war von der Stromsperre nicht betroffen. Den
Antragstellern und ihren Kindern wäre es übergangsweise zuzumuten gewesen, auf die Nutzung eines Kühlschranks zur Kühlung von
Lebensmitteln, die Zubereitung von warmen Speisen mittels Elektroherd, die Nutzung einer Waschmaschine sowie auf elektrisches Licht
zu verzichten. Von daher ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, da die Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Interessen der drei minderjährigen Kinder gegeneinander abgewogen wurden.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE110019201&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anmerkung: Ganz anderer Aufassung Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: S 43 AS 1610/09 ER. Nach Ansicht des
Sozialgerichts Hildesheim, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: S 43 AS 1610/09 ER, besteht für einen Träger von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Verpflichtung zur Übernahme von Stromkostenschulden, wenn im Haushalt des Leistungsempfängers
Kleinkinder wohnen. Dies gilt selbst dann, wenn ein missbräuchliches Verhalten des Empfängers der Leistungen bezüglich des Entstehens
der Schulden vorliegt. Zitat: ""Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II a. F. ergibt sich hier allein
aus dem Umstand, dass von der Stromeinstellung am 2. September 2009 auch das im Haushalt der Antragstellerin lebende dreijährige Kind
betroffen und dessen Versorgung akut gefährdet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist keine andere Entscheidung mit den
grundrechtlichen Belangen des Kindes der Antragstellerin vereinbar (Ermessensreduzierung auf Null), auch wenn ein missbräuchliches
Verhalten seiner Mutter vorliegen sollte (vgl. zur Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II bei betroffenen minderjährigen
Kindern: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, Az.: L 7 B 384/08 AS ; SG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2008,
Az.: S 14 AS 879/08 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007, Az.: L 28 B 2169/07 AS ER). Der Entscheidung des LSG
Mecklenburg- Vorpommern f…
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