Keine Bewegung bei Terminskollision: Befangenheit

Beim Landgericht Münster (09 T 37/11) wurde die Befangenheit eines Richters erkannt, weil dieser sich strikt weigerte, einen Termin zu verlegen. Dabei ist das Problem keine Seltenheit: In der einen Sache wird ein Termin bestimmt, der Anwalt hat aber zeitgleich in einer anderen Sache einen (vorher festgesetzten) Termin in einer anderen Sache. Da er nicht an zwei Stellen gleichzeitig sein kann, muss nun etwas passieren. Hin und wieder trifft man dabei auf einen Richter, der dann nicht schieben mag. Das kann nach hinten losgehen.

“Nach Auffassung des landgerichts hätte vorliegend dem Terminsverlegungsantrag entsprochen werden müssen, zumindest, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den amtierenden Richter darüber informiert hatte, dass er am selben Tag beim Amtsgericht N zur Terminsstunde andere, früher anberaumte Termine wahrzunehmen hatte und wegen der (lediglich) bestehenden Bürogemeinschaft eine Vertretung durch eine Rechtsanwaltskollegen nicht in Betracht kam. In einem solchen Fall der Verhinderung liegt ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO zur Vertagung eines anberaumten Termins vor, wobei es im hiesigen Landgerichtsbezirk allgemeiner Übung entspricht, dass nicht die früher anberaumten, sondern der später festgesetzte Termin aufgehoben wird [...]

Wenn es aus der Sicht des amtierenden Richters im Interesse der zügigen Erledigung der ihm zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich war, den Termin aufzuheben, stellte vorliegend die …

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Themen: Befangenheit , Amtsgericht , Verhandlungstermin , Terminskollision
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 30. September 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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