Keine Beschlagnahme von Vergabeunterlagen beim Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.2011 – VII-Verg 37/11)

Ein Vergabesenat darf keine Beschlagnahme von Vergabeunterlagen beim öffentlichen Auftraggeber anordnen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.08.2011 (VII-Verg 37/11) klargestellt und den Antrag eines Bieters zurückgewiesen.

§§ 58, 59 Abs. 4, 70 Abs. 3, 120 Abs. 2 GWB

Ein Bieter beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat, dass dieser die Beschlagnahme sämtlicher Ausschreibungsunterlagen des öffentlichen Auftraggebers zu dem laufenden Vergabeverfahren anordnet. Ohne Erfolg! Das OLG Düsseldorf lehnte die Anordnung der Beschlagnahme von Vergabeunterlagen ab. Für eine derartige Maßnahme besteht nach seiner Ansicht weder ein Bedarf noch hält das GWB eine Rechtsgrundlage parat.

Zur Begründung seines Antrags berief sich der Bieter auf § 58 GWB. Zwar sieht die Vorschrift die Beschlagnahme ausdrücklich vor. § 58 Abs. 1 GWB lautet:

„Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.“

Die Regelung betrifft jedoch nur das Verfahren vor den Kartellbehörden. Diese mit Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten Behörden sind nicht mit Gerichten zu vergleichen. Deshalb, so der Vergabesenat, verweist § 120 Abs. 2 GWB auch nicht auf die Vorschriften über das Verfahren vor den Kartellbehörden.

Eine Beschlagnahme kann auch deshalb nicht ohne Weiteres angeordnet werden, da hierfür regelmäßig eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Auftraggebers erforderlich ist. Für den erforderlichen Durchsuchungsbeschluss sind nach § 59 Abs. 4 GWB aber ausdrücklich die Amtsgerichte zuständig. Deshalb wäre die Anordnung der Beschlagnahme für sich genommen ohnehin meist wirkungslos.

Schließlich sieht das OLG Düsseldorf auch keine Notwendigkeit für eine Beschlagnahme. Denn gemäß § 70 Abs. 3 GWB kann das Beschwerdegericht den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden. Verweigert ein Auftraggeber die Herausgabe bestimmter Beweisstücke, kann dies also zu seinen Lasten gehen.

IFG-Antrag als wirkungsvolle Alternative

Bieter, die konkrete Anhaltspunkte für aktenkundige Vergaberechtsverstöße haben, können sich jedoch mithilfe ihres Anspruch auf Information nach den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) des Bundes bzw. der Länder wirksam zur Wehr setzen. Spätestens mit Abschluss des Vergabeverfahrens darf sich die Vergabestelle nicht mehr auf die Geheimhaltung von Informationen berufen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Verga…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.vergabeblog.de.

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