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Keine Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige

am 21.01.2008 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog

In einem Beschluss vom 20.12.2007 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Rechtsansicht bekräftigt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte (Aktenzeichen: 11 W 58/07 ). Kinder und Jugendliche müssen allerdings angehalten werden, keine Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads vorzunehmen.
Der Fall:
Der klagende Musikverlag hatte behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten fast 300 Audiodateien (Musikdateien im mp3-Format) illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien (sog. Filesharing). An einigen dieser Musikdateien halte der Musikverlag die ausschließlichen Verwertungsrechte, weshalb er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Den Anschluss des Beklagten hatte der Musikverlag durch Ermittlung der IP-Adresse identifiziert, die im Rahmen eines gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens vom Provider bekannt gegeben worden war. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.
Der Senat hat die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, ob der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen.
Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür …

Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Grundsätzlich keine Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige

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Keine Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers

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Wenn Familienangehörige im Internet surfen…

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