Keine Beratungshilfe bei mehrfachen Urheberrechtsverstößen
Ausnahmsweise hatte ich einem Mandanten bestätigt, in einer Filesharing-Sache auch im Rahmen der nicht nur zu beraten sondern ihn auch zu vertreten. Er hatte zwei
verschiedener Rechteinhaber bekommen
und wollte entsprechend zwei Schein mitbringen.
Er brachte nur einen und einen Ablehnungsbeschluss. Nach diesem Beschluss sei in einer Sache schon Beratungshilfe gewährt worden,
damit erübrige sich die weitere Beratungshilfe.
Der Standpunkt des Rechtspflegers war haarsträubend:
Der Mandant müßte nach mehreren vorangegangenen Urheberrechtsverletzungen (auch auf Beratungshilfe abgerechnet) ja nun endlich
wissen, dass er das nicht tun dürfte.
Das Argument ließ sich sofort entkräften: Die nun vorgeworfene Rechtsverletzung fand vor der ersten Beratungshilfesache statt.
Dann aber der Hammer: Der Mandant habe sich nun aber schon mehrfach beraten lassen, nun müsse er die Sache doch aber endlich auch
alleine schaffen. Ihm selbst war vom Rechtspfleger persönlich empfohlen worden, doch einfach die bisherigen anwaltlichen Schreiben in
seinem Sinne zu ändern und an die Gegenseite zu schicken.
Dass die zugrunde liegenden Sachverhalte in allen Fällen unterschiedlich im Hinblick auf Haftungsfragen zu beurteilen waren, focht
den Rechtspfleger nicht an. Dass der Mandant grundsätzlich nicht in der Lage sein wird, eine rechtliche Auseinandersetzung mit einer
Ab…
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