Keine Beihilfe zur illegalen Verbreitung verbotener Software durch Verlinkung

Das OLG München hat entschieden, dass bei einer redaktionellen Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung, also Brennsoftware, welche einen vorhandenen Kopierschutz umgehen kann, es sich nicht um Werbung im Sinne des § 95 a III UrhG handelt. Quelle: OLG München, Urt v. 28.07.2005; 29 U 2887/05 Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer; Kiefer Paulsen und Kollegen, Rechtsanwälte und Steuerberater, [...]

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 28. Dezember 2005 auf http://www.recht-blog.com.

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