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Keine baurechtliche Nachbarklage bei dinglichem Wohnrecht

am 13.08.2005 von http://rafranke.blogspot.com

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat die baurechtliche Nachbarklage von Inhabern eines dinglichen Wohnungsrechts für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit dem Ziel die Hundehaltung eines Nachbarn untersagen zu lassen, schon aus formellen Gründen scheitern lassen, weil nur Eigentümer und - wegen ihrer eigentümerähnlichen Stellung - Erbbbauberechtigte und Nießbraucherklagebefugt seien. Zur Beruhigung der Kläger hatte ein Ortstermin stattgefunden, so dass zusätzlich am Rande bemerkt wurde, dass die Klage ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Art der Hundehaltung zumutbar sei. Weitere Asprekte aus der Pressemitteilung: Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in einem im Raum Diez gelegenen Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei einer Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und deswegen mit der Beanstandung der Hundehaltung nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss sich aber der erstinstanzlichen Begründung nicht an.

Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht …

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