Kündigungsrecht, wenn zu Unrecht Barzahlung verweigert?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 9. Februar 2010 — Das AG München I verweist darauf, dass – sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen – eine Barzahlung von Schulden möglich sein m…
Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios nach Ansicht des Amtsgerichts München zur fristlosen Kündigung, zumindest dann, wenn dem Fitnessstudio bei Vertragsschluss bekannt war, dass der Kunde über kein Bankkonto verfügt, und er später von seinem Kunden bei Barzahlung eine Vorauszahlung für mehrere Monate verlangt.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit schloss die spätere Beklagte im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitgliedsbeitrag waren 59,99 € vereinbart, dazu kamen 4,99 € für Getränke. Außerdem sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 € bezahlen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.
Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an.
Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584 €. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München. Dort wurde seine Klage jedoch abgewiesen:
Die Kundin habe, so das Amtsgericht München, den Vertrag fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrages dar. Die beklagte Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Beklagte angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewü…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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