Keine außerordentliche Kündigung des Bauvertrages bei Verhandlungsbereitschaft

Vorsicht ist bei der fristlosen Kündigung eines Bauvertrages geboten, wenn man der Meinung des Brandenburger OLG (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008, Az. 11 U 98/07) folgt:

Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages sind während einer Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Konnten die Parteien des Bauvertrages über Streitpunkte bei der Bauausführung keine einvernehmliche Klärung erzielen, dann hat dies der Auftraggeber ernsthaft einzufordern, wenn der Auftragnehmer weiter verhandlungsbereit ist. Erfolgt bereits zu diesem Zeitpunkt eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber, muss dieser sich wie ein frei kündigender Auftraggeber behandeln lassen und schuldet den restlichen Werklohn.

Dass es während eines Baus über Details zu Meinungsverschiedenheiten kommt, ist alltäglich. Die Frage ist nur, wie groß die Meinungsverschiedenheiten und der Streit sein müssen, damit der Bauherr aus wichtigem Grund kündigen darf. Solange das Bauunternehmen noch Verhandlungsbereitschaft signalisiert, ist nach der Meinung dieses Gerichts eine außerorden…

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Erschienen 30. Januar 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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