Keine Ausnahme vom Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr bei auf der linken Fahrbahnseite geparkten Fahrzeug
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße
geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das
geparkte Auto.
Das Amtsgericht hatte dem Halter des Kraftfahrzeugs in erster Instanz vollen zugesprochen. Das Saarbrücken wies in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
ab.
Das Landgericht Saarbrücken führt zur Begründung seines Urteils aus, dass gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder, die das 10. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben, grundsätzlich
nicht haften. Da das beklagte Kind zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheide eine Haftung aus.
Es bestehe auch kein Anlass, von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung, den das Gesetz Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr
zubillige, ausnahmsweise abzusehen. Eine Ausnahme von der Haftungsbefreiung könne nur dann gemacht werden, wenn sich keine typische
Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten. Eine solche Ausnahme
komme bei einem Unfall im ruhenden Verkehr eher zum Tragen.
Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des
§ 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt habe. Dieses verkehrswidrige parken am linken Fahrbahnrand führe dazu, dass auch im
ruhenden Verkehr eine generelle Überforderung Situationen des Beklagten Kindes nicht auszuschließen sei. Durch das in § 12 Abs. 4
StVO normierte Rechtsparkgebot solle gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem
Überqueren der Fahrbahn durch einen- und auspacken der Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde. We…
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