Keine Ausnahme vom Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr bei auf der linken Fahrbahnseite geparkten Fahrzeug

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das geparkte Auto.

Das Amtsgericht hatte dem Halter des Kraftfahrzeugs in erster Instanz vollen Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken wies in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab.

Das Landgericht Saarbrücken führt zur Begründung seines Urteils aus, dass gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben, grundsätzlich nicht haften. Da das beklagte Kind zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheide eine Haftung aus.

Es bestehe auch kein Anlass, von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung, den das Gesetz Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr zubillige, ausnahmsweise abzusehen. Eine Ausnahme von der Haftungsbefreiung könne nur dann gemacht werden, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten. Eine solche Ausnahme komme bei einem Unfall im ruhenden Verkehr eher zum Tragen.

Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des

§ 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt habe. Dieses verkehrswidrige parken am linken Fahrbahnrand führe dazu, dass auch im ruhenden Verkehr eine generelle Überforderung Situationen des Beklagten Kindes nicht auszuschließen sei. Durch das in § 12 Abs. 4 StVO normierte Rechtsparkgebot solle gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen- und auspacken der Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde. We…

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Themen: Schäden , Bgb , Schadensersatz , Landgericht

Erschienen 28. November 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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