Auslieferung bei einer “erschwerten” lebenslangen Freiheitsstrafe
Rechtslupe | 22. Januar 2010 — Eine Auslieferung an die Türkei trotz einer in der Türkei drohenden Verurteilung zu einer sogenannten „erschwerten“ lebenslange…
Droht einem Beschuldigten in der Türkei eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe, darf er nicht ausgeliefert werden. Mit dieser Entscheidung korrigiert das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Hammer Richter sahen kein Problem darin, einen Türken trotz dieser Strafdrohung in die Heimat zurückzuschicken. Bei einem “erschwerten” Lebenslang ist in der Türkei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Selbst eine Begnadigung kommt nur aus sehr begrenzten Gründen in Betracht.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Funktionär der PKK ein Bombenattentat angeordnet zu haben.
In seiner Entscheidung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung angedrohte Strafen nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss.
Dabei mildert jede Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab. Gerade im Auslieferungsverkehr berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass das Grundgesetz von der Eingliederung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht. Dazu gehört, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Maßgeblich für die Beurteilung der „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2010 auf http://www.lawblog.de.
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