Keine Aufwandsentschädigung für faule Stadtratsmitglieder

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb die Klage eines ehemaligen Ratsmitglieds der Stadt Mülheim/Ruhr auf Zahlung von Aufwandsentschädigung erfolglos, das Verwaltungsgericht wies die Klage des ehemaligen Ratsherrn Yassine ab, mit der dieser von der Stadt Mühlheim/Ruhr für die Monate Dezember 2008 bis September 2009 die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 332,00 € monatlich gefordert hatte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Aufwandsentschädigung keine Leistung, die dem Einzelnen allein aufgrund seiner formalen Stellung als Ratsmitglied ohne Weiteres zufällt. Die Aufwandsentschädigung stellt vielmehr einen pauschalierten Ersatz für Auslagen dar, deren tatsächlicher Anfall vermutet werde. Die Stadt habe aber diese Vermutung dadurch erschüttert, dass der Kläger nicht nur unwidersprochen seit Januar 2008 an keiner Sitzung eines politischen Gremiums teilgenommen habe, sondern darüber hinaus auch keine sonstige erkennbare Mandatstätigkeit ausgeübt habe. Dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass sein Zahlungsbegehren nicht begründet sei.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 1 K 8272/09

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Themen: Rektor , Gemeinderat
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 3. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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