Keine aufschiebende Wirkung wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids -

Durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts werden grundrechtliche Belange des Antragstellers ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") nicht berührt Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, - L 7 AS 2367/11 ER-B - 1.Die Anfechtungsklage gegen derartige Ersetzungsbescheide, die (wie hier) die Pflichten erwerbstätiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, entfaltet gemäß der den § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG konkretisierenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - NJW 2010, 1871) Bestimmung des § 39 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850); vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) keine aufschiebende Wirkung. Der erstrebte einstweilige Rechtsschutz kann nur über § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gesucht werden. 2. Der Ersetzungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts dessen grundrechtliche Belange ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") berührt wären. Vielmehr sind die in § 15 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) geregelten Handlungsalternativen der Eingliederungsvereinbarung und des ersetzenden Verwaltungsakts Instrumente zur Umsetzung des mit dem SGB II verbundenen Hauptzwecks, erwerbsfähige leistungsberechtige Personen wieder in Arbeit einzugliedern, wobei dem Grundsicherungsträger das Initiativrecht zukommt (vgl. BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26. April 2010 - 1 BvR 1028/10 - nicht zur Entscheidung angenommen)). Demgemäß trifft der jeweilige Sachbearbeiter, freilich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch die Entscheidung …

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Themen: Sgb II , Sgb Xii , Sgg , Tiger

Erschienen 19. August 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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