Keine Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen im Wiederaufnahmeverfahren
am 03.04.2006 von http://www.strafblog.de
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am vergangenen Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschieden, dass nationalsozialistische Unrechtsurteile in der Regel nicht mehr in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgerollt und abgeändert werden können .
Im aktuellen Fall waren 1944 in Aachen zwei 14-Jährige unter dem Verdacht des Plünderns festgenommen und standrechtlich erschossen worden. Im Jahr 2003 beantragten Angehörige die Rehabilitierung der beiden Jugendlichen. Das Oberlandesgericht Aachen wies die Wiederaufnahmeanträge ab, weil solche Unrechtsurteile durch das NS-Aufhebungsgesetz von 1998 pauschal aufgehoben worden seien. Die Verfassungshüter bestätigten nun diese Rechtsauffassung. (Az: 2 BvR 486/05)
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in rehabilitierungswürdigen Fällen für eine pauschale Aufhebung statt für eine Wiederaufnahme der einzelnen Verfahren entschieden habe. Zudem würde ein NS-Willkürverfahren bei einer rechtsstaatlichen Wiederaufnahme einen Stellenwert bekommen, den es nicht verdiene. Auch müsse die hohe Zahl der bis 1998 noch in Kraft gewesenen NS-Unrechtsurteilen berücksichtigt werden, die auf mehrere Hunderttausend geschätzt wurde.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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