Keine Anwaltsbeiordnung für Mehrvergleich bei Betragsrahmengebühren ?

In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde beantragt, die bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Anwaltsbeiordnung auch auf einen vor Gericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahren waren. Das LSG Hessen hat im Beschluss vom 12.05.2011 - L 7 AS 371/10 B - eine Beschwerde gegen einen diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen. Für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleichs und eine entsprechende Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung sei kein Raum. Denn den Vorschriften über Betragsrahmengebühren sei ein Mehrvergleich fremd, da Streitwerte ohne Belange seien. Ob die Einbeziehung weiterer Gegenstände in den Vergleich für die Ausfüllung des Betragsrahmenssatzes und damit für die konkrete Gebührenhöhe relevant sein könne, etwa weil sich dadurch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen oder deren Schwierigkeit erhöht habe, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Weder führe eine Erstreckung zwingend dazu, die Rahmengebühr zu erhöhen, noch schließe ein Fehlen als solches die Berücks…

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Themen: Rvg , Hessen , Prozesskostenhilfe , Lsg , Vergütungs- Und Kostenrecht , Mehrvergleich , Betragsrahmengebühren

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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