Der AIPler und die Entgeltsteigerung
Schlosser Aktuell | 30. Oktober 2009 — Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Vergütung von Ärzten im Praktikum und Entgeltsteiger…
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anrechnung der Tätigkeitszeit als Arzt im Praktikum (AiP) nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TVÄ) nun endgültig abgelehnt, nachdem aus den arbeitsgerichtlichen Instanzen unterschiedliche Entscheidungen hierzu ergingen (wir berichteten).
Zur Begründung führte das BAG aus, dass die Tarifvertragsparteien (Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder) keine Anerkennung dieser Zeiten vereinbart hätten. In dem ebenfalls vom Marburger Bund verhandelten Tarifvertrag mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden (TV-Ä/VKA) wurde eine solche Anerkennung allerdings ausdrücklich aufgenommen. Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, seien die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden.
Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) seien keine ärztliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL. Auch handele es sich nicht um „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit” iSd. § 16 Abs. 2 S. 1 TVÄ-/TdL bei der Eingruppierung berücksichtigt werden können.
Anmerkung
Das BAG hat mit dieser Entscheidung die ganz offensichtlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2009 auf http://www.mediblawg.de.
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