Keine Altersüberprüfung bei Online-Verkauf von Tabak und Alkohol zulässig
Will ein Jugendlicher (offline) im Laden oder erwerben, so sollte er im Regelfall nach seinem Alter
gefragt werden. Bei einem Online Kauf erfolgt die Abfrage dann elektronisch - mittels eines Altersverifikationssystems. Fraglich ist
jedoch, ob der Kauf ohne diese automatische Altersverifikation zulässig ist?
Mit dieser Frage hatte sich das LG im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az. 4 HK O 120/07) zu entscheiden.
Der Antragsteller – ein Tabakgroßwarenhändler – wollte dem Antragsgegner, der Tabakwaren unter anderem über das Internet vertreibt,
die unkontrollierte Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagen lassen, da dies gegen die Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes verstoße. (via)
Die Koblenzer Richter lehnten jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass der §10 JuSchG keine Anwendung finde und dass es sich um
einen Fernsabsatzvertrag handele, bei dessen Erfüllung es sich nicht um Abgabe von Tabak „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne der
Vorschrift handelt.
Anzuzweifeln bleibt, ob andere Gerichte dieser Entscheidung in Anbetracht des Jugendschutzes und der damit geschaffenen, leichten
Umgehungsmöglichkeit der Altersverifikation über das Internet folgen werden.
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