Keine Altersdiskriminierung bei provokanter Bewerbung

Dass zu forsches Auftreten im Vorstellungsgespräch nicht gerade Sympathien für den Bewerber erwachsen lässt, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand!

Was ist aber, wenn ein provokanter Bewerber eine Altersdiskriminierung vorschiebt, um an Schadensersatzzahlungen wegen Nichteinstellung nach § 15 AGG zu kommen? Diese Zahlungen betragen immerhin bis zu drei Monatsgehälter!

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Sache vor wenigen Wochen entschieden: Nach Ansicht der Richter kann sich eine „offenkundige fehlende Eignung eines Bewerbers auch aus seinem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben“ (LAG Köln vom 10.02.2010 – 5 Ta 408/09).

Folgender Fall lag dem genannten Leitsatz zu Grunde: Ein 61jähriger Mann hatte sich um eine Stelle als Vertriebsleiter beworben. Nachdem der er aber gut sechs Wochen lang von der Firma, bei der er sich beworben hatte, nichts hörte, erschien er dort einfach unangemeldet und verlangte ein Gespräch mit der zuständigen Personalleiterin. Im gewährten Gespräch behauptete er forsch und wiederholt der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber zu sein. Dies fruchtete aber nicht, denn die Stelle bekam (verständlicherweise) ein anderer. Daraufhin erhob er Klage wegen Altersdiskriminierung. Schließlich …

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Themen: Agg , Altersdiskriminierung , Alter , Arbeitsvertrag , Arbeitsmarkt , Bewerbungsgespräch , Vorstellungsgespräch , Gerichtsmassig
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. März 2010 auf http://blog.betriebsrat.de.

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