Kassenärztliche Abrechnungsgenehmigung für PsychotherapeutenPsy
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Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung.
Es ging in der Entscheidung um eine Österreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen, so die Kassenärztliche Vereinigung.
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.
Konkret führte das Gericht aus:
“Nachdem die Klägerin gegenüber dem Zulassungsausschuss den Fachkundenachweis in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie geführt hat, die Approbationsurkunde vorgelegt hat (§ 95 Abs. 10 Nr. 2 SGB V) und für die Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen konnte (§ 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V), muss sie gegenüber der Beklagten für die Erteilung der streitgegenständlichen Abrechnungsgenehmigung für das weitere Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie den Fachkundenachweis gem. § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V führen, § 16 Abs. 2 Satz 2 PTV i. V. m. § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V.
Gemäß § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V (in der maßgeblichen, bis 31.12.2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl I, S. 1311]) setzt der Fachkundenachweis für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Quali…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2010 auf http://www.raschlosser.com.
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