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KEINE Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung auf dem Webauftritt

am 12.03.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Kürzlich fanden sich im Internet einige Berichte (u.a. eine – inzwischen richtig gestellte – Heise-Newsticker-Meldung mit Verweis auf einen Beitrag in „Lübeck Online“), die aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorschriften des neuen Telemediengesetzes (TMG) vor einer neuen Abmahnwelle warnten.
Die Aufregung war dementsprechend groß – kein Wunder. Ist doch der durchschnittliche Internetuser inzwischen einigermaßen verunsichert, welche Rechte und Pflichte er beim Eintritt in den „Cyberspace“ hat. Störerhaftung?! Widerrufsbelehrung bei eBay? Nicht ganz zu Unrecht bekommt er hier den Eindruck, daß hier jedes Gericht mittlerweile eine eigene Philosophie entwickelt hat……
Letztendlich dürfte es daher immer eine Frage der Zeit sein, bis eine neue Vorschrift mit der Überschrift „Neue Abmahnwelle befürchtet“ (medienwirksam) tituliert wird.
Nun berechtigt aber nicht jeder Verstoß gegen eine Rechtsregel zu einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung. Dies ist gemäß §4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nur dann der Fall, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird, die „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Ferner muß diese unlautere Handlung dann noch den Wettbewerb „nicht unerheblich“ beeinträchtigen (§3 UWG).
Wie sieht es nun mit der Verpflichtung des §13 Abs. 1 TMG aus, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über bestimmte Umstände einer Datenverarbeitung zu unterrichten?
Dabei ist festzustellen, daß §13 Abs. 1 TMG wortwörtlich mit der schon seit Jahren geltenden Vorschrift des §4 Abs. 1 TDDSG übereinstimmt.
Und dies ist vom Gesetzgeber durchaus so gewollt und beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung meint der Deutsche Bundestag, daß „für den Bereich des Datenschutzes […] an den Errungenschaften, die durch die Regelungen des TDDSG und des …

Erste Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in E-Mails

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Hoffnung bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in E-Mails

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KEINE Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung auf dem Webauftritt

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Die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach §4a BDSG

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Wer personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen möchte, bedarf nach §4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hierzu entweder der Erlaubnis durch ein Gesetz oder einer Einwilligung des von der Datenverarbeitung Betroffenen. In der Praxis findet m…

Vorschlag für eine Muster-Datenschutzerklärung für Webseiten

Law-Blog / Praktisch jedes Unternehmen hat heutzutage eine Internetseite. Wie bei jedem Informations- und Werbemittel sind bei deren Betrieb rechtliche Vorschriften zu beachten. Dass eine Webseite in aller Regel ein Impressum benötigt und dass der Betreiber O…

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