Keine Abmahnung von Verstößen gegen eBay-Grundsätze
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.12.2010 entschieden, dass ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze mangels Verstoßes gegen
wettbewerbsrechtliche Normen keine Abmahnung rechtfertigt.
Vor dem OLG Hamm ging es um einen Verstoß gegen folgenden eBay-Grundsatz:
“Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten
von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikel unter verschiedenen Mitgliedsnamen (…)“
der von einem Mitbewerber als wettbewerbswidrig abgemahnt wurde.
Das OLG Hamm entschied, dass in dem abgemahnten Verhalten kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und somit kein Verstoß gegen
Marktverhaltensnormen zu sehen sei. Zwar regelten die eBay-Grundsätze auch das Marktverhalten der eBay-Mitglieder, dies sei jedoch
für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, da die eBay-Grundsätze keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr.
11 UWG seien. Zudem sah das OLG Hamm auch keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG, da ein Verstoß gegen den streitigen eBay-Grundsatz
keine gezielte Behinderung, wie § 4 Nr. 10 UWG ihn fordere, darstelle.
Auch sei ein solcher Verstoß keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG, da lediglich die jeweiligen Vertragsparteien
von dem Verstoß gegen den eBay-Grundsatz betroffen seien. Schließlich liege auch keine allgemeine Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1
UWG vor, da durch einen Ver…
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