Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
BERLIN BLAWG | 28. November 2006 — Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzlich…
Aus der Stilblüten-Ecke des Internets sind sie nicht mehr wegzudenken: die Disclaimer. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln wie „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ sollen sie Website-Betreiber vor kostspieligen Abmahnungen schützen. Leider hat gerade dieser relativ weit verbreitete Disclaimer neuerdings einen markanten Nachteil: seine Verwender werden doch abgemahnt – und zwar gerade weil sie ihn verwenden.
Der DisclaimerImmer wieder lassen sich Website-Betreiber neue Formulierungen einfallen, die juristischen Ärger von ihnen abwenden sollen – und immer wieder müssen sie dann leider feststellen, dass es wieder nicht geklappt hat. Einer dieser Einfälle ist eben jener „Keine Abmahnung ohne Kontakt“-Disclaimer, der sinngemäß in etwa so lautet:
„Keine Abmahnung ohne Kontakt: Sollte ich auf dieser Website gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, nehmen Sie direkt Kontakt zu mir auf. Ich werde tatsächlich begangene Verstöße umgehend beheben, ein Rechtsbeistand ist hierzu nicht notwendig. Die Übernahme dennoch entstandener Rechtsberatungskosten werde ich grundsätzlich ablehnen und gegebenenfalls Gegenklage erheben.“Die Idee dahinter ist durchaus verständlich: Website-Betreiber, die versehentlich einmal gegen eine Norm verstoßen, wollen zwar darauf aufmerksam gemacht, aber nicht direkt mit Anwaltsgebühren belastet werden. Und auch das Argument „wer’s billig haben kann, soll nicht unnötig Kosten verursachen“ klingt zunächst noch plausibel.
RechtslageLeider sieht die rechtliche Lage hier etwas anders aus. Denn das Recht zur Abmahnung wird grundsätzlich bereits mit dem Verstoß begründet – und daran kommt auch kein (noch so genial formulierter) Disclaimer vorbei. Im Gesetz steht sogar ausdrücklich geschrieben, der jeweils zu einer Abmahnung berechtigte „soll“ den Übeltäter abmahnen (vgl. z.B. in § 12 Abs. 1 UWG und § 97a UrhG); einerseits dient dies der Verhinderung unnötiger Prozesse, andererseits stellt die Abmahnung natürlich auch eine kleine Sanktion dar.
Aus diesem Blickwinkel wird auch die Sinnlosigkeit des Disclaimers deutlich. Überspitzt formuliert: ähnlich wäre es, ein Fahrrad zu stehlen und am Tatort die folgende Nachricht hinterlassen: „Ich habe Ihr Fahrrad geklaut. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann zeigen Sie mich nicht an – rufen Sie mich unter 089/12345 an, ich bringe ggf. das Fahrrad zurück. Zeigen Sie mich dennoch an, kann ich wegen dieses Zettels ohnehin nicht verurteilt werden.“
Abmahnung kassiertEinige Verwender dieses Disclaimers sind bereits abgemahnt worden – und zwar gerade wegen dieser Verwendung. Begründet wurde dies damit, dass dieser Disclaimer eine unzulässige AGB darstellt, da er einem Anspruchsinhaber seinen Anspruch (nämlich auf Ersatz der Rechtsbeistandskosten gem. § 12 Abs. 1 UWG) streitig machen soll. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass diese Begründung selbst ein bisschen hinkt: zwischen Abmahnb…
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