Keine Abmahnkostenerstattung bei Schubladenverfügung

Der BGH hat in einem neueren Urteil eine wichtige Rechtsfrage im Zusammenhang mit den beliebten sog. Schubladenverfügungen erstmalig geklärt(BGH, Urteil v. 07.10.2009 – I ZR 216/07).

Unter einer Schubladenverfügung verstehen Fachjuristen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, eine einstweilige Verfügung, die erwirkt wird, bevor überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Das ist möglich, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverletzer ist. Es ergeben sich für den Unterlassungsgläubiger, also denjenigen, der gegen einen Wettbewerbsverletzer vorgeht, lediglich Nachteile in der Kostenfolge. Beliebt ist diese Variante, in Konstellationen, in denen ein Wettbewerber zu einem exakt definierten Zeitpunkt mit dem Unterlassungsanspruch konfrontiert werden soll, etwa im Zusammenhang mit einer Messe.

Nachdem die einstweilige Verfügung also erwirkt worden ist, was in der Regel ohne Wissen des Gegners erfolgt, wird diese dem Gegner zunächst nicht zugestellt. Dieser wird stattdessen jetzt mit kurzer Fristsetzung abgemahnt. Unterwirft der Gegner sich, bleibt die Verfügung in der Schublade, mit der Folge, daß der Angreifer die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes selbst tragen muß. Unterwirft der Gegner sich nicht, wird die Verfügung aus der Schublade geholt und schleunigst zugestellt.

Der BGH hatte nun die in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutierte Frage zu entscheiden, ob für die, gewissermaßen verspätete, Abmahnung Kosten durch den Abgemahnten zu erstatten sind und hat diese Frage unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Praktisch relevant ist diese Entscheidung allerdings wohl nur dann, wenn ke…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Gebrauchsmusterrecht , Sortenschutz
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 14. Januar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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