Kein Zurückbehaltungsrecht am Leichenschauschein
In dem berufsrechtlichen Verfahren 21 K 1466/09.GI.B hat das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 15.02.2010 u.a.
festgestellt, dass ein Arzt kein Zurückbehaltungsrecht an einem Leichenschauschein bis zu seiner Bezahlung hat.
Insbesondere hat das VG folgendes festgestellt:
Das Verlangen der Beschuldigten, den Leichenschauschein nur Zug um Zug gegen die Zahlung von 200,00 Euro in bar herauszugeben, stellt
einen Verstoß gegen § 22 HeilbG i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 4 und Anlage I Abs. 5 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom
05. Juli 2002 (GvBl. I, S. 338 – FBG -) dar.
Zur Begründung fürht das Gericht aus:
[...] die Leichenschau [ist] die durch eine oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der
Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der Todesursache. Bei der Durchführung der Leichenschau sind gemäß § 12 Abs. 4 FBG
unter anderem die Regelungen der Anlage 1 anzuwenden. Nach Abs. 5 der Anlage 1 ist der Leichenschauschein zu verschließen und einer
nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Gemäß § 10 FBG muss vor der Bestattung einer Leiche eine Leichenschau durchgeführt
werden. Zur Vornahme der Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt bzw. jede niedergelassene auf Verlangen verpflichtet. Die
Abrechnung hat nach den Regeln der Gebührenordnung für
zu erfolgen. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung wird eine Rechnung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Pauschalforderungen nicht zulässig, vielmehr ist dort im
Einzelnen geregelt, welche Angaben eine Rechnung insbesondere e…
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