Kein Widerruf der Strafaussetzung bei positivem Lebenswandel
Strafverteidigung / gefährliche Körperverletzung / / Suchttherapie OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 1 Ws 190/11
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Jugendstrafe
von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm zunächst die gewährt, später aber widerrufen und die zu 2/3 vollstreckt.
Der Strafrest wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg zur ausgesetzt. Dabei wurde der Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines
Bewährungshelfers unterstellt und es wurde ihm auferlegt, im Anschluss an die Haftentlassung eine Suchttherapie anzutreten und
ordnungsgemäß abzuschließen. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Mann wurde allerdings nach ca. zwei Monaten aus der Therapieeinrichtung disziplinarisch entlassen. Entgegen seiner Angabe,
kümmerte er sich in der Folgezeit nicht um einen neuen Therapieplatz. Den Kontakt zur Bewährungshilfe brach er auch ab. Die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss die Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte keinen
Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen hatte und den Nachweis seiner Drogenabstinenz schuldig geblieben sei. Gegen diesen Beschluss
legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. Begründet hat er diese insbesondere mit seinem Lebenswandel. So habe er seit der
Entlassung keine Straftat mehr begangen und sein Leben grundlegend geändert. Dies zeige sich vor allem darin, dass er den Kontakt zu
seinem früheren Umfeld abgebrochen hat, drogenfrei lebe und seine Ausbildung fortsetze.
Die Strafverteidigung hatte Erfolg, auf die Beschwerde des Betroffenen hat das OLG Oldenburg den Widerruf aufgehoben:
„Nach dem vom eingeholten aktuellen Strafregisterauszug
hat der Verurteilte seit dem 20. Januar 2007 – mithin seit über 4 Jahren und damit auch in der Bewährungszeit – keine Straftat mehr
begangen. Auch von neuen Ermittlungsverfahren ist nichts bekannt; Anklagen o. ä. sind zu dem vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt
worden. Dies spricht für die Richtigkeit der Angaben des Verurteilten, er habe seine Lebensführung positiv verändert. Jedenfalls
besteht kein ausreichend tragfähiger Anhaltspunkt, von etwas anderem auszugehen, zumal gerade vor dem Hintergrund seiner früheren
Drogenabhängigkeit ansonsten neue Betäubungsmittel- oder Beschaffungsdelikte des Verurteilten kaum ausgeblieben wären. Eine Besorgnis
künftiger Straftaten kann auch nicht tragfähig daraus abgeleitet werden, dass der Verurteilte die ihm auferlegte nicht durchgestanden und eine neue nicht begonnen hatte. Nachdem
dieses Verhalten von der Strafvollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer letztlich ohne Konsequenzen hingenommen wurde,
kann – jedenfalls bei dem sonstigen jetzigen Erkenntnisstand – darauf nunm…
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