Kein Vorsteuerabzug für den Golfclub
am 18.12.2006 von http://www.meisen.info
In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einem Golfclub für die Errichtung einer Golfanlage den Vorsteuerabzug versagt.
Der klagende Golfclub war ein anerkannt gemeinnütziger, eingetragener Verein, der u.a. im Jahre 2001 für die Errichtung einer Golfanlage Vorsteuern in Höhe von über 300.000.- DM geltend machte, nachdem er die 2001 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von rd. 40.000.- DM sowie geringfügige Einnahmen aus (Golf-)Unterrichtsvergütungen in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerpflichtige Umsätze erklärt hatte. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, mangels (Umsatz-)Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Golfunterricht, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Mit der dagegen gerichteten Klage machte der GC geltend, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH aus dem Jahre 2002 seien die Jahresbeiträge der Mitglieder Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen und damit steuerbar (also grundsätzlich unter die Umsatzbesteuerung fallend). Die Richtlinienbestimmung der 6. EG-Richtlinie, wonach bestimmte, in einem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen zwar steuerbar, aber steuerbefreit seien, sei jedoch nicht in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden. Daher seien die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt könne sich nicht darauf berufen, dass Steuerfreiheit vorliege und deswegen ein Vorsteuerabzug abzulehnen sei.
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u. a. aus, es sei zwar zutreffend, dass die Mitgliedsbeiträge nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig seien. Nach der 6. EG-Richtlinie seien bestimmte, in engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen würden, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten unter bestimmtem weiteren …
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