Der Anwalt und der Behindertenparkplatz
Rechtslupe | 14. September 2011 — Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt …
Nichts gegen kreatives Parken, aber Behindertenparkplätze sind tabu – auch, wenn nicht alle besetzt sind.
So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass, parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, er auch dann abgeschleppt werden kann, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.
Ein Rechtsanwalt parkte an einem Vormittag seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.
In der Folge forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. September 2011 auf http://www.raschlosser.com.
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