Kein Verweis auf Obdachlosenunterkunft

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 B 297/09 AS ER hat entschieden, dass Hartz- IV- Empfänger sich nicht mit einer Obdachlosenunterkunft begnügen müssen. Ein Hartz IV Empfänger sei berechtigt eine “angemessene” Wohnung anzumieten. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren entschieden.

Die Essener Richter gaben damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur e…

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Themen: Hartz IV , Arbeitslosengeld , - Kosten Der Unterkunft , Wohnungskosten
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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