Kein Verfall des Anspruchs auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Nach einem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, daß der Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen (9 AZR 983/07). Die bislang geltende Regelung aus § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG steht nach Ansicht des EuGH im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Die deutschen Gerichte hatten bis zu dieser Entscheidung die nationale Regelung dahingehend angewandt, daß Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.3. genommen werden. Dies galt auch dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit faktisch nicht genommen werden konnte. Eine Abgeltung konnte nur dann erfolgen, wenn der Urlaub allein wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte (Monokausalität).

Das BAG hat sich nun diesem Urteil des EuGH gebeugt und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist …

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Themen: Eugh , Urteil , Bundesarbeitsgericht , Bag , Urlaub , Krankheit , Urlaubsabgeltung , 9 Azr 983/07 , C-350/06 , C-520/06 , Richtlinie 2003/88/eg , § 7 Burlg , Urlaubsabgeltung Bei Krankheit

Erschienen 6. April 2009 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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