keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
arbeitsrechtsfix | 24. September 2011 — Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der …
War ein Mitarbeiter lange Zeit arbeitsunfähig krank und verstirbt unmittelbar im Anschluss an seine Erkrankung, so erlischt sein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch wandelt sich dann auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Daran ändert auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesarbeitsgerichts nichts.
Die beiden Gerichte hatten kürzlich entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, der aufgrund von Krankheit seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nicht nehmen kann, grundsätzlich nicht erlischt.
Zu entscheiden war folgender Fall: Ein Kraftfahrer war acht Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, bevor er im Frühjahr 2008 schwer erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Im Frühjahr 2009 verstarb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die Erben des Mannes verlangten von dem Unternehmen dennoch die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009. Sie behaupteten, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen vererblichen Vermögensanpruch umgewandelt habe.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von EUR 3230,50 zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht vertrat eine grundleg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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