Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen

Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).

Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.

Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.

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Themen: Berlin , It-recht , LG Berlin , Landgericht , Linux , Landgericht Berlin , Open Source Software , Gpl , It-kanzlei , Firmware , Linux Kernel , 16 O 255/10 , 8. November 2011 , Open , Source

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://blog-it-recht.de.

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