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Kein urheberrechtlicher Schutz des Kölner Doms im „Second life“

am 07.07.2008 von http://www.drbuecker.de

Im Urteil vom 21.04.2008 – Az.: 28 O 124/08 hat das LG Köln einen urheberrechtlichen Schutz eines Werkes im „Second life“ verneint, weil keine schöpferische Leistung erkennbar ist.1. Das Second life“ ist den meisten bekannt. Dort wird versucht eine zweite Welt zu schaffen, die der echten teils detailgetreu gleichen soll. Auch die Stadt Köln sollte nun im „Second life“ vertreten sein. Besonders das Wahrzeichen der Stadt Köln, der Dom, sollte detailgetreu und realistisch anmutend dargestellt werden.2. Ein bitterer Beigeschmack des Second life ist, dass es oftmals urheberrechtliche Probleme mit sich bringt. Denn auch im „Second life“ können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, wenn sie den Werkarten des § 2 UrhG zugeordnet werden können. Auch im Fall des Kölner Doms kam es am Ende zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Urheberrechte an dem Werk. Das Team, welches den Kölner Dom digitalisieren sollte, bestand aus einer Kommunikationsagentur, einem Softwareberater und einer Beraterin für „Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten“. Das 3-D Modell gelangte schlussendlich ins „Second life“. Allerdings stritt man sich dann darum, wer nun die Urheberrechte an diesem „Werk“ hat.3. Klägerin im vorliegenden Fall ist die Beraterin für Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten. Ihrer Aussage nach hat sie allein das Urheberrecht am virtuellen Dom. Im Urteil heißt es zur Aussage der Klägerin: „Durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel …

LG Köln: Urheberrechte an Texturen in Second Life

Telemedicus / Der Kölner Dom ist als Textur im „Second Life“ urheberrechtlich nicht geschützt. Das entschied das LG Köln letzte Woche im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens. Zwar könne für Texturen grundsätzlich urheberrechtlich…

Modell des Kölner Doms bei second life nicht urheberrechtlich geschützt

LBR-Blog / Viele (Web-)Designer stehen vor einem Problem, wenn der Auftraggeber sie nicht für die erbrachte Leistung bezahlt, das erstellte Produkt dann aber dennoch beispielsweise im Internet verwendet. Denn das Urheberrecht, mit dessen Hilfe die Verwendung u…

LG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Nachbildung des Kölner Doms in Second Life

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.04.2008 - 28 O 124/08 entschieden, dass die virtuelle Nachbildung des Kölner Doms in Second Life nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht führt zunächst aus, dass auch Texturen, Animationen und Com…

LG Köln: Virtuelle Welten - Auch im virtuellen Raum können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. Zum urheberrechtlichen Schutz einer virtuellen Darstellung des Kölner

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Auch im virtuellen Raum (hier: im Rahmen der Online-Plattform Second Life) können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. 2. Allein der Umstand, dass die Erstellung…

Realer Urheberrechtsstreit um virtuellen Kölner Dom

LAWgical / Das Landgericht Köln hatte im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden, wem die Rechte an den Texturen des Kölner Doms zu stehen. Nein, nicht der richtige Dom - es geht um den maßstabsgetreuen Nachbau in der Online-Plattform Se…

Urheberrecht im virtuellen Raum, LG Köln zu virtuelle Welten

Recht Medial / Das Landgericht Köln hat in einem Urteil von 21. April 2008 entschieden, dass auch im virtuellen Raum urheberrechtliche Werke entstehen können, berichtet der Informationsdienst MIR. Bedingung dafür ist, dass diese diese dem Schutz einer der in §…

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