Das Werk im Werk – als unwesentliches Beiwerk?
Prof. Dr. jur. Dieter Nennen | 15. April 2008 — Nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes z…
Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift urheberrechtlichen Schutz geniesst. Der Designer des T-Shirts sah in dem Abdruck sein Urheberrecht verletzt und hatte auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt.
Die EntscheidungDas OLG München hat mit seinem Berufungsurteil (Urteil vom 13.03.2008 - Az.: 29 U 5826/07) das Urteil des Landgerichts München I bestätigt, wonach dem Grafik-Designer aufgrund § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die Schrankenregelung des § 57 UrhG lautet: Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Grundsätzlich kann das Design eines T-Shirts als Werk der Gebrauchskunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. In dem vorliegenden Fall ließ das Gericht diese Entscheidung dahinstehen und entschied, dass der Abdruck des T-Shirts samt Motiv nur unwesentliches Beiwerk zu dem eigentlichen Hauptgegenstand, einem Magazinheft mit einer berufswahlbezogenen Titelgeschichte, war. Für die Beurteilung, ob ein Werk nur unwesentliches Beiwerk ist, gilt ein objektiver Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters. Maßgebliches Kriterium war in vorliegendem Fall, dass kein thematischer Bezug zwischen der Gestaltung des T-Shirts und dem sich aus dem Titel ergebenden eigentlichen Gegenstand des C…
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