Kein Unterschied zwischen Muslimen und Ehebrechern im kirchlichen Arbeitsrecht
Die Überschrift ist sinnhafter, als es scheint. Wir hatten über den Chefarzt berichtet, der in zweiter Ehe mit einer Frau
zusammenlebte, ohne dass die erste Ehe nach kirchlichem Recht geschieden worden war. Kirchenrechtlich steht er damit als Ehebrecher
da und nach kirchlichem meinte sein
Arbeitgeber, eine konfessionell getragene Klinik, ihn deshalb kündigen zu können. Diese Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts haben
zu lebhaften Diskussionen geführt.
Nicht ganz so rabiat hatte eine Teilzeitpflegekraft in einer diakonischen Sozialstation in gegen die kirchlichen Werte verstoßen - Sie war schlicht und ergreifend
Muslima. Nun ist es eben auch grundsätzlich ein Petitum kirchlicher Träger, dass bei ihnen nicht arbeiten darf, wer nicht ihrem
Glauben angehört.
Die Pflegekraft - oder ihr Anwalt - hat aber intelligent argumentiert. Das andere Glaubensbekenntnis ist nämlich kein absoluter
Kündigungsgrund - die gibt es im Kirchenarbeitsrecht genauso wenig wie im echten Leben. Man muss nur die Wertvorstellungen der
Glaubensgemeinschaft angemessen bei der Anwendung des Arbeitsrechts berücksichtigen. Sie Pflegerin konnte aber aufzeigen, dass ihre
Vorgesetzten bei der Einstellung schon wussten, dass sie muslimischen Glaubens ist. Dann, so entschied das ArbG Ludwigshafen richtig,
verstößt aber die gegen das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
Der Arzt hat offenbar die gleiche Strategie. Er will beweisen, meldet die Rheinische Post, dass sein Arbeitgeber die “eheähnliche”
Beziehung (also seine zweite Ehe) bewusst über lange Ze…
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