Kein Unterschied zwischen Muslimen und Ehebrechern im kirchlichen Arbeitsrecht

Die Überschrift ist sinnhafter, als es scheint. Wir hatten über den Chefarzt berichtet, der in zweiter Ehe mit einer Frau zusammenlebte, ohne dass die erste Ehe nach kirchlichem Recht geschieden worden war. Kirchenrechtlich steht er damit als Ehebrecher da und nach kirchlichem Arbeitsrecht meinte sein Arbeitgeber, eine konfessionell getragene Klinik, ihn deshalb kündigen zu können. Diese Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts haben zu lebhaften Diskussionen geführt.

Nicht ganz so rabiat hatte eine Teilzeitpflegekraft in einer diakonischen Sozialstation in Ludwigshafen gegen die kirchlichen Werte verstoßen - Sie war schlicht und ergreifend Muslima. Nun ist es eben auch grundsätzlich ein Petitum kirchlicher Träger, dass bei ihnen nicht arbeiten darf, wer nicht ihrem Glauben angehört.

Die Pflegekraft - oder ihr Anwalt - hat aber intelligent argumentiert. Das andere Glaubensbekenntnis ist nämlich kein absoluter Kündigungsgrund - die gibt es im Kirchenarbeitsrecht genauso wenig wie im echten Leben. Man muss nur die Wertvorstellungen der Glaubensgemeinschaft angemessen bei der Anwendung des Arbeitsrechts berücksichtigen. Sie Pflegerin konnte aber aufzeigen, dass ihre Vorgesetzten bei der Einstellung schon wussten, dass sie muslimischen Glaubens ist. Dann, so entschied das ArbG Ludwigshafen richtig, verstößt aber die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

Der Arzt hat offenbar die gleiche Strategie. Er will beweisen, meldet die Rheinische Post, dass sein Arbeitgeber die “eheähnliche” Beziehung (also seine zweite Ehe) bewusst über lange Ze…

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Themen: Kündigung , Ludwigshafen , Kirchen , Muslima , Alltag IM Arbeitsrecht , Pflegerin
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. Juni 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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