Kein Unterlassungsanspruch aus Marken bei lediglich firmenmäßiger Benutzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.5.2011, Az.: I ZR 20/10 – Schaumstoff Lübke) erneut den Grundsatz betont, dass aus einer Marke gegen eine ausschließliche Benutzung eines (Verletzer-)Zeichens als Firma oder sonstiges Unternehmenskennzeichen nicht vorgegangen werden kann.

In der Entscheidung standen sich gegenüber eine Wort-/Bildmarke “Schaumstoff Lübke” und die Firma “Lübke Schaumdesign GmbH”.

Eine rein firmenmäßige Benutzung sei keine markenrechtliche Benutzungshandlung i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dagegen sei die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem a…

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Themen: Marken , Abmahnung , Marke , Markenverletzung , Bundesgerichtshof , Unterlassungsanspruch , Drohen , Kennzeichenverletzung , Schaumstoff Lübke

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.markenrecht-urheberrecht-berlin.de.

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