Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca
Kinder, die zusammen mit ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde nach einem aktuellen Urteil des
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
In dem jetzt vom OVG Koblenz entschiednene Rechtsstreit wachsen die Kläger, zwei minderjährige Kinder, bei ihrer sorgeberechtigten
deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr in Deutschland lebender Vater zahlt entgegen seiner Verpflichtung beiden Kindern keinen
Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die beiden Kinder bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines
Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland
aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf
staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er
davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern
nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 …
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