Verfallsfrist für Daten in sozialen Netzwerken
Datenschutzbeauftragter | 6. September 2010 — Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken sind sich viele nicht bewusst, dass diese Daten auf Dauer im Internet verfügbar sind,…
Nach neuesten Meldungen sieht die Bundeskanzlerin Angela Merkel keine Notwendigkeit für eine umfassende gesetzliche Regelung zum Datenschutz im Internet.
Nach Auffassung der Bundeskanzlerin liege es grundsätzlich an den Nutzern selbst, was sie im Internet von sich preisgäben, insoweit sei Selbstverantwortung gefragt, allerdings müsse der Staat dort eingreifen, wo der Einzelne den Schutz seiner Privatsphäre nicht selbst herstellen könne.
Fraglich dürfte sein, ob dieser Auffassung kategorisch zuzustimmen ist. Richtig ist sicherlich, dass jeden Internetnutzer auch eine Selbstverantwortung hinsichtlich des Umgangs mit seinen eigenen Daten trifft. Wer sein umfassendes Profil in soziale Netzwerke einstellt, der darf sich beispielsweise nicht wundern, wenn Arbeitgeber dieses veröffentlichte Profil am Ende nutzen um sich ein umfassendes Bild von potentiellen Bewerbern zu machen. Genau dies will die Regierung in ihrer Gesetzesvorlage zum Arbeitnehmerdatenschutz aber nunmehr verhindern. Denn nach der neuen Gesetzesvorlage zum Arbeitnehmerdatenschutz soll dies nur noch bei konkret hierzu bestimmten Netzwerken zulässig sein (z.B. XING), obwohl es sich auch bei den übrigen sozialen Netzwerken (facebook, studiVZ & Co) zumindest teilweise um öffentliche, d.h. jedermann zugängliche Quellen handelt und die Daten vom Betroffen selbst zugänglich gemacht wurden. Abgesehen davon, dass sich diese Regelung als völlig praxisfremd erweist, kommt die Selbstverantwortung Erwachsener in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zur Geltung.
Die Frage nach Selbstverantwortung lässt sich aber auch anders herum stellen. Soll dieses Postulat ernsthaft auch für Minderjährige gelten, welche beispielsweise im Rahmen speziell auf Sie zugeschnittener Netzwerke (z.B. SchülerVZ) ihre Daten freigiebig preisgeben ohne die weitreichenden Risiken von Datenweitergaben tatsächlich zu überblicken? Was ist mit Daten, die anlässlich der Nutzung eines Online-Shops vom Betreiber anhand des vorgefertigten Bestellformulars abgefragt werden ohne sich auf die Bestellung selbst zu beziehen (sog. Inhaltsdaten wie z.B. Alter, Geschlecht etc.) – d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. September 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
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