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[Kein Titel]

am 07.05.2008 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf zur Reformierung des Zwangsvollstreckungsrechts in den Bundesrat eingebracht.

Die Möglichkeiten, sich Informationen über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen, sind seit der Einführung der Zivilprozessordnung nicht geändert worden. Während Ende des 19. Jahrhunderts das Vermögen des Schuldners hauptsächlich aus körperlichen Sachen bestand, steht heutzutage die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte wie Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben im Vordergrund. Gleichwohl muss der Gläubiger zunächst den Versuch einer Vollstreckung in körperliche Gegenstände durchführen, ehe ihm ein Anspruch gegen den Schuldner auf Auskunft über dessen pfändbares Vermögen in Gestalt der sogenannten “Eidesstattlichen Versicherung” eingeräumt wird. Auch steht dem Gläubiger keine Möglichkeit zur Seite, die Behauptungen des Schuldners, er besitze keine ausreichenden Vermögenswerte, zu überprüfen.
Zur Beseitigung dieser Defizite und Anpassung der Zwangsvollstreckung an einen modernen Geschäftsverkehr enthält der Gesetzentwurf folgende Vorschläge:
Modernisierung der “Eidesstattlichen Versicherung” (Selbstauskunft)
Das Verfahren zur Abnahme der Selbstauskunft des Schuldners (”Eidesstattliche Versicherung”) soll modernisiert werden. Künftig soll der Gläubiger die Selbstauskunft bereits zu Beginn der Vollstreckung verlangen können. Die bewährte Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort bleibt ihm aber in vollem Umfang erhalten. Die Abgabe der Selbstauskunft soll voll elektronisch ausgestaltet werden.
Beseitigung von Informationsdefiziten durch Öffnung weiterer Informationsquellen für private Gläubiger (Fremdauskunft)
Informationsdefizite des privaten Gläubigers sollen beseitigt werden. Ihm werden - über den Gerichtsvollzieher - Informationsquellen geöffnet, die derzeit bereits öffentlichen Gläubigern zur Verfügung stehen (Fremdauskunft). Diese können im Sozialverwaltungsverfahren Name und Anschrift des Arbeitgebers …

Zwangsvollstreckung: Auch bei Sicherungsvollstreckung kann EV verlangt werden

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Erstinstanzliche Urteile sind in der Regel (vgl. § 709 ZPO) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar. Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet: auch wenn die gerichtliche Entscheidung (z.B. Urteil) noch nicht rechtskräft…

Konto aufgelöst - keine neue EV

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Allein die Tatsache, dass der Schuldner ein in der Eidesstattlichen Versicherung angegebenes Konto aufgelst hat rechtfertigt keine neue Eidesstattliche Versicherung des Schuldners - meint der BGH (Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen I ZB 5/05): Z…

Nachbesserung der EV hat Vorrang vor Rechtsmittel

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher d…

Kein automatischer Widerruf des Bezugsrechts einer Lebensversicherung durch Pfändung (OLG Dresden)

InsoBlog.de / Ein Gläubiger pfändet die Lebensversicherung eines Schuldners per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In der Drittschuldnererklärung teilt die Versicherung dem Gläubiger mit, dass zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners ein widerrufliches Bezug…

Welchen Sinn und Zweck hat die Insolvenzanfechtung eigentlich?

Inso-Dr. - Webblog / Insbesondere bei der Anfechtung gegenüber mittelständischen Unternehmen, die in das Vermögen des Insolvenzschuldners vollstreckt haben, erlebe ich oft trotz klarer Sach- und Rechtslage ein Sträuben bei der Rückgewähr der anfechtbar erlangten Be…

Verbraucherinsolvenz und Forderungen aus Delikt

Andere Ansicht / Die Verbraucherinsolvenz der §§ 304 ff. InsO ist im Prinzip eine gute Sache für überschuldete Privatpersonen, d.h. natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wird nachgewiesen, dass ein…

Der gelbe Brief mit dem Vollstreckungsbescheid alleine reicht nicht zur “Vollstreckungs- inkongruenz”

InsoBlog.de / Der Gläubiger hatte über ein Inkassobüro gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Den VB hat das Amtsgericht im Amtsbetrieb dem Schuldner zugestellt. Nach Zustellung des VB hat der Schuldner an den Gläubiger bezahlt. Die Forderun…

Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht

Blickpunkt Recht & Steuern / Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines “Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen” beschlossen. Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen: Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsver…

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