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Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen. Das Finanzamt kann sich in diesen Fällen also nicht darauf berufen, daß die bei Arbeitnehmern sonst geltende Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bereits abgelaufen sei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006 - VI R 14/06

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Themen: Finanzamt
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 20. Dezember 2006 auf http://www.meisen.info.

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