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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: OVG 1 S 90.06) die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.

Wie das Verwaltungsgericht hat der 1. Senat das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei. Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen – mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaubnispflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die …

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Themen: Stgb , Sportwetten , Berlin Brandenburg , Land Berlin , Ovg

Erschienen 1. November 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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