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[Kein Titel]

am 29.03.2006 von http://www.jurabilis.de

Hat die Bundesrepublik Deutschland für den in den USA erzielten Arbeitslohn eines Rechtsreferendars das Besteuerungsrecht, kann dieser die notwendigen Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Für Ausgaben, die wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, ist allerdings kein Werbungskostenabzug möglich.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat daher entschieden, dass die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung um den von dem in den USA ansässigen Arbeitgeber steuerfrei gezahlten cost of living allowance (= Teuerungszulage, Lebenshaltungskostenzulage) zu kürzen sind. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht belastet.Diese ebenso nützliche …

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