Kein Telekom-Anschluss nötig

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen damit geworben, dass “Kein Telekom-Anschluss nötig” oder “Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!” sei, muss darauf hingewiesen werden, wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht, “Call-by-Call”-Telefonate zu führen.

Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen. Diese zu § 5 Abs. 2 UWG 2004 entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG 2008 übertragbar.

Nach den Feststellungen hat die Beklagte ihr Leistungsangebot als vollwertigen Ersatz für einen Telefonanschluss der Klägerin beworben. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die von der Beklagten angebotene Flatrate nur für Telefonverbindungen ins deutsche Festnetz gelte. Anrufe ins Ausland oder in Mobilfunknetze würden dagegen gesondert berechnet. Zu der vermeintlich günstigen Flatrate könnten daher vor allem bei langfristiger Vertragsdauer beträchtliche Kosten aufgrund von Telefonverbindungen ins Ausland oder in Mobilfunknetze hinzukommen. Ein Telefonanschluss der Klägerin biete einem Nutzer demgegenüber ein erhebliches Kosteneinsparungspotential, weil er die Möglichkeit habe, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung (“Preselection”) oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung (“Call-by-Call”) durch den günstigsten Anbieter erbringen zu lassen. Die Inanspruchnahme von “Call-by-Call” oder “Preselection” zur Kostenminimierung bleibe daher für einen Verbraucher auch bei Vereinbarung einer Flatrate attraktiv.

Diesem Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Die “Call-by-Call”- und “Preselection”Möglichkeiten waren einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bereits geläufig und konnten von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Verkehr unter diesen Umständen davon ausgeht, es handele sich bei den beiden genannten Auswahlverfahren um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten. Ohne besondere Hinweise erwarten Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet sind.

Die Beklagte bewirbt ihr Angebot als Alternative, mit dem der “Telekom-Telefonanschluss” vollständig ersetzt…

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Themen: Telekommunikation , Uwg , Telekom , Unlautere Werbung , Unlauterer Wettbewerb
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 9. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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