Kein Teileinspruchsbescheid wegen Vorläufigkeitsvermerken
am 09.05.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Das Niedersächsische Finanzgerichts hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorläufigkeitsvermerks aufgehoben. Daneben hat das FG den im Einkommensteuerbescheid aufgeführten Vorläufigkeitsvermerk als “nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich, nicht hinreichend umfassend formuliert” gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber dem Kläger einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen. Im Hinblick auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof versah das FA den Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerken (§ 165 AO).
Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Gleichzeitig beantragte er ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf eine Vielzahl beim BVerfG und BFH anhängiger Verfahren. In diesem Zusammenhang verwies der Kläger darauf, dass er den im Hinblick auf diese Verfahren angefügten Vorläufigkeitsvermerk des FA nicht für ausreichend erachte.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA erließ einen Teil-Einspruchsbescheid (§ 367 Abs. 2 a der Abgabenordnung - AO). Es entschied punktuell nicht über die Frage der “Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Webungskosten”. Im Übrigen wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.
Das FG hat den angefochtenen Teil-Einspruchsbescheid aufgehoben und daneben das FA verpflichtet, den Vorläufigkeitsvermerk bestimmter und verständlicher zu formulieren.
Zwar habe der Steuerpflichtige, der einen Einspruch eingelegt habe, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass möglichst lange nicht über seinen Einspruch entschieden werde, um dann eventuell von vielen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren zu können. Sei allerdings wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein …
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