Kein Steuerglück für nichtstaatliche Lotterie

Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wie es bei staatlichen Lotterieunternehmen der Fall ist entschied nunmehr der Bundesfinanzhof.

Geklagt hatte eine Lotto-Servicegesellschaft gegen die Feststellung des beklagten Finanzamtes von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin organisierte in den Streitjahren Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen (Zahlenkombinationen), welche für die in Spielgemeinschaften verbundenen Mitspieler einzusetzen waren. Sie vertrat die Auffassung, sie unterliege nicht der Gewerbesteuer.

Gemäß § 3 Nr. 1 GewStG sind von der Gewerbesteuer u.a. die staatlichen Lotterieunternehmen befreit. Gemäß § 13 GewStDV unterliegt -in Anknüpfung an die in § 3 Nr. 1 GewStG bestimmte Steuerbefreiung – die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Der Bundesfinanzhof betont jedoch, daß die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seit jeher – ausgehend vom Wortsinn “staatlich” – strikt auf solche Unternehmen beschränkt wird, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind. Ausgehend hiervon wird – so der Bundesfinanzhof – die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten Befreiungsvorschriften nicht erfasst.

Der Bundesfinanzhof sieht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin, daß dadurch der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sowohl mit der Lotterie- als auch Gewerbesteuer belastet wird. Begründet hat der Bundesfinanzhof dies damit, daß neben dem staatlichen Glücksspielmonopol auch die Lotteriesteuer der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht diene. Der am Gemeinwohl orientierte Lenkungszweck der Lotteriesteuer rechtfertige es, die Belastungswirkung dieser Steuer im Fall einer verbotswidrigen Lotterie zusätzlich zur Belastung mit anderen Steuern eintreten zu lassen. Es sei gleichheitsrechtlich nicht geboten, die Lotteriesteuer durch Freistellung von der Gewerbesteuer zu kompensieren. Auf die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungs- und Dienstl…

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Themen: Gewerbesteuer , Lotterie , Lotteriesteuer , Doppelbelastung

Erschienen 16. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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