Kein Steuerglück für nichtstaatliche Lotterie
Der private Veranstalter einer nicht genehmigten ist nicht von der befreit, wie es bei staatlichen Lotterieunternehmen der Fall ist entschied nunmehr der
Bundesfinanzhof.
Geklagt hatte eine Lotto-Servicegesellschaft gegen die Feststellung des beklagten Finanzamtes von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die
Klägerin organisierte in den Streitjahren Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des deutschen Lotto-
und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen (Zahlenkombinationen), welche für die in Spielgemeinschaften verbundenen
Mitspieler einzusetzen waren. Sie vertrat die Auffassung, sie unterliege nicht der Gewerbesteuer.
Gemäß § 3 Nr. 1 GewStG sind von der Gewerbesteuer u.a. die staatlichen Lotterieunternehmen befreit. Gemäß § 13 GewStDV unterliegt -in
Anknüpfung an die in § 3 Nr. 1 GewStG bestimmte Steuerbefreiung – die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie auch dann
nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Der Bundesfinanzhof betont jedoch, daß die
Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seit
jeher – ausgehend vom Wortsinn “staatlich” – strikt auf solche Unternehmen beschränkt wird, die der Staat unmittelbar selbst betreibt
oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind. Ausgehend
hiervon wird – so der Bundesfinanzhof – die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten
Befreiungsvorschriften nicht erfasst.
Der Bundesfinanzhof sieht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin, daß dadurch der private Veranstalter einer nicht
genehmigten Lotterie sowohl mit der Lotterie- als auch Gewerbesteuer belastet wird. Begründet hat der Bundesfinanzhof dies damit, daß
neben dem staatlichen Glücksspielmonopol auch die der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht diene. Der am Gemeinwohl orientierte Lenkungszweck
der Lotteriesteuer rechtfertige es, die Belastungswirkung dieser Steuer im Fall einer verbotswidrigen Lotterie zusätzlich zur
Belastung mit anderen Steuern eintreten zu lassen. Es sei gleichheitsrechtlich nicht geboten, die Lotteriesteuer durch Freistellung
von der Gewerbesteuer zu kompensieren. Auf die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungs- und Dienstl…
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