Kein “Steuerfindungsrecht” für den Bund – die Kernbrennstoffsteuer
Das hat
ernstliche Zweifel daran geäußert, daß dem die
Gesetzgebungskompetenz für die im Kernbrennstoffsteuergesetz geregelte Kernbrennstoffsteuer zusteht und hat daher die Aussetzung der
Vollziehung entsprechender angefochtener Steuerbescheide angeordnet.
Zusammengefasst stellte das Finanzgericht insbesondere fest:
1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine
Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber.
2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.
3. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen
darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem „Steuerfindungsrecht“ die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung
der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.
Aber im Einzelnen:
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes
vom 08.12.2010 (im Folgenden: KernbrStG). Das Finanzgericht lässt dahingestellt, ob diese Zweifel bereits augenscheinlich daraus
herrühren, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtmäßigkeit des KernbrStG in der Literatur kontrovers diskutiert
wird. Nach dem Dafürhalten des Finanzgerichts Hamburg bestehen gewichtige Bedenken, ob dem Bund für den Erlass der mit dem KernbrStG
eingeführten “neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen” eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Insoweit hat das
Finanzgericht insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
1. Gemäß Art. 105 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2010
(im Folgenden: GG), hat der Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG)
die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen (Art. 105 Abs. 2 GG). Die von der Antragstellerin angegriffene Abgabe auf die
Verwendung von Kernbrennstoffen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Denn sie
begründet eine Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer
individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben – ausweislich der
Gesetzesbegründung ist die Abgabe zur Haushaltskonsolidierung des Bundes erforderlich. Dabei übersieht das Finanzgericht nicht, dass
nach der Gesetzesbegründung “die Erträge aus der Steuer … vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung auch dazu beitragen
(sollen…
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