Kein sozialhilferechtlicher Notfall im Zweit-Krankenhaus
Wird ein Patient in ein anderes
verlegt, liegt nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Daher kann das zweite
Krankenhaus vom Sozialhilfeträger auch nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.
In der Klinik der Klägerin in Solingen wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch
vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte
Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein
Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.
Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt,
die der Träger der bei rechtzeitiger
Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher
Eilfall setze jedoch voraus, so die Düsseldorfer Richter, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und
eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei.
Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte jedoch bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei
stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch jedenfalls die Einschaltung des
Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus
der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe, einen Patienten zunächst zur konsiliarisch…
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