Kein Sonderurlaub für Veranstaltung der Zeugen Jehovas

Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 32.09) hat einen beamtenrechtlichen Fall entschieden, den man sich auch in arbeitsrechtlicher Einkleidung vorstellen könnte. Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dabei handelt es sich um eine jährlich stattfindende Großveranstaltung mit bis zu 20 000 Teilnehmern, die für die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft von überragender Bedeutung ist. Das BVerwG hat in jetzt veröffentlichten Entscheidung das klageabweisende Berufsurteil des OVG Koblenz bestätigt. Die Sonderurlaubsverordnung des Bundes beschränkt die Gewährung von Sonderurlaub auf die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag, ohne dass es auf die Konfession der teilnahmewilligen Beamten ankommt. Zweck dieser Regelung ist es, die besondere gesellschaftliche Wirksamkeit der beiden von der Norm erfassten Veranstaltungen zu fördern, ohne dadurch einzelne religiöse Bekenntnisse wegen ihrer Glaubensinhalte zu privilegieren oder zu benachteiligen. Mit diesem eingeschränkten Normzweck verstößt die Vorschrift weder gegen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religionsgemeinsch…

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Themen: Bverwg , Zeugen Jehovas , Sonderurlaub
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. November 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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