Kein Siegel für „Biokristall“

Eigener Leitsatz: Das Bewerben und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist zulässig, insoweit sich das Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch unterscheidet, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalem Mineralwasser abhebt. Unzulässig ist die Kennzeichnung mit einem „Bio-Mineralwasser“-Kennzeichen, wenn es sich um einem dem Ökokennzeichen nachgemachte Kennzeichnung handelt.

Oberlandesgericht Nürnberg

Urteil vom 15.11.2011

Az.: 3 U 354/11

Tenor: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.01.2011 abgeändert. II. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Kennzeichen (Abbildung: Siegel "Bio, Mineralwasser") in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen. III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiliger Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abgewendet werden. VII. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt (Klageantrag und Hilfsanträge zum Klageantrag 1 a) je 30.000,00 €; Hauptantrag 1 b) 30.000,00 €). Entscheidungsgründe: A. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Mineralwasser. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, namentlich zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600 Mitgliedern zählen u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Der Beklagte ist Inhaber der Brauerei ..., die sich vor allem auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das Unternehmen Bioerfrischungsgetränke her und füllt natürliches Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere Kompetenz im Biobereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen auf diesem Gebiet erhalten. Seit September 2… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Kennzeichen , Zinsen , Basiszinssatz , Siegel , Lebensmittelrecht
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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