Kein Siegel für Biokristall
Eigener Leitsatz: Das Bewerben und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist
zulässig, insoweit sich das Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch unterscheidet, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung
und Schadstoffgehalt von normalem Mineralwasser abhebt. Unzulässig ist die Kennzeichnung mit einem Bio-Mineralwasser-Kennzeichen,
wenn es sich um einem dem Ökokennzeichen nachgemachte Kennzeichnung handelt.
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 15.11.2011
Az.: 3 U 354/11
Tenor: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.01.2011 abgeändert. II. Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00
, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Kennzeichen (Abbildung: "Bio, Mineralwasser") in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder
anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen. III. Der Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 208,65 nebst in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem seit
20.04.2010 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger drei Viertel und
der Beklagte ein Viertel. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiliger Schuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 50.000,00 abgewendet werden. VII. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf
120.000,00 festgesetzt (Klageantrag und Hilfsanträge zum Klageantrag 1 a) je 30.000,00 ; Hauptantrag 1 b) 30.000,00 ).
Entscheidungsgründe: A. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Mineralwasser. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, namentlich zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600 Mitgliedern zählen u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Der
Beklagte ist Inhaber der Brauerei ..., die sich vor allem auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das
Unternehmen Bioerfrischungsgetränke her und füllt natürliches Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere
Kompetenz im Biobereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen auf diesem Gebiet erhalten. Seit September 2…
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