Kein Schutz vor heimlichem Kontenabruf

Startet das Finanzamt heimlich einen Kontenabruf, können sich Bürger im Nachhinein dagegen nicht mit einer Klage bei Gericht wehren. Die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus’ nehmen damit zu.

Nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist dies unzulässig, weil die Suche zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt und damit erledigt ist (Az.: 7 K 4756/06 AO). Auch ein Verfahren wegen rechtswidrigen Vorgehens der Beamten scheidet aus, da der automatisierte Kontenabruf kein offizieller Verwaltungsakt ist. Im Übrigen sei der Suchlauf des Fiskus nach ihm unbekannten Konten ein Vorgang ohne Rechtsfolgen, gegen den man sich gar nicht wehren kann.

Im zugrunde liegenden Fall fand der Betriebsprüfer ein Sparkonto mit bisher unversteuerten schwarzen Geldeinnahmen und startete sofort die Suche nach weiteren Bankverbindungen. Das Finanzamt erhält über einen solchen Abruf ohne Vorankündigung Informationen zu Kontenstammdaten. Erst diese Daten versetzen die Beamten in die Lage, gezielte Ermittlungen anzustellen. Dazu wendet sich die Behörde meist direkt an den Betroffenen, und erst jetzt darf er gegen die gezielte Nachfrage vorgehen. Er kann aber auch warten, bis anschließend der Steuerbescheid mit den Auswertungen des Kontenabrufs kommt. Dann besteht noch immer die Möglichkeit zum Einspruch, sodass niemand in seinen Grundrechten beeinträchtigt wird.

Das tritt erst bei Verletzung der Menschenwürde oder Freiheitsentzug ein. Nachdem Karlsruhe jüngst den Abruf als verfassungsgemäß eingestuft hat, gibt es nun eine weitere Argumenta…

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Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 12. August 2007 auf http://www.erbrechtblog.de.

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